1.4 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und
erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. D.A.D. kann Änderungen an
den AGB vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen 2 Wochen, fließen die
Änderungen in laufende Verträge ein.
§ 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung von D.A.D. weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist
unzulässig.
2.2. Bei Verstoß gegen Punkt 2.1. hat der Auftraggeber D.A.D.
eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.3. D.A.D. überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. D.A.D.
bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde,
berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der
Eigenwerbung zu verwenden.
2.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen D.A.D. und Auftraggeber. Die
Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung über.
2.5. D.A.D. hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist D.A.D.
dazu berechtigt, eine Nennung in Presseerklärungen, offiziellen
Projektinformationen etc. einzufordern. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf
Namensnennung, ist er verpflichtet, D.A.D. eine Vertragsstrafe in Höhe von 100
% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von D.A.D.,
bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 3. Vergütung
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als
Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Disketten-, Reise- und
ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten
von Drittanbietern und ähnliches.
3.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist je ein Drittel
des Kostenvoranschlags nach Präsentation des ersten Entwurfs, der
Ausarbeitungsvorstellung und nach Abnahme unabhängig davon fällig, ob die im
Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung dem ursprünglichen Zweck zugeführt wird
oder nicht.
3.3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine
Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.4 Vorschläge des Auftraggebers oder eine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
3.5 Bei der Berechnung von Stundensätzen werden
angebrochene Stunden auf jeweils ½ Stunde (30 Minuten) aufgerundet und
entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD mit 70 € vergütet.
3.6 Soweit D.A.D. kostenlose Dienste und Leistungen
erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung
eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich
hieraus nicht.
§ 4. Fremdleistungen
4.1. D.A.D. ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, D.A.D. hierzu eine schriftliche
Vollmacht zu erteilen.
4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und auf Rechnung von D.A.D. abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber
verpflichtet, D.A.D. im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der
Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§ 5. Eigentum, Rückgabepflicht
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die
Originale sind der D.A.D. spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder
Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
§ 6. Herausgabe von Daten
6.1. D.A.D. ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die D.A.D. ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat D.A.D. dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der D.A.D.
verändert werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. D.A.D. haftet außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung
der D.A.D. ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten,
die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
§ 7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Der Auftraggeber legt D.A.D. vor Ausführung der
Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
7.2. D.A.D. führt die Produktionsüberwachung durch,
entscheidet nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Ist eine
Produktionsüberwachung durch die D.A.D. nicht gewünscht, schließen der
Auftraggeber und die D.A.D. darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. D.A.D.
übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Fehler, die in der Produktion
sichtbar werden.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber der D.A.D. 1% aber mindestens zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
§ 8. Haftung
8.1. D.A.D. haftet nur für Schäden, die er selbst oder
seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das
gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer
unerlaubten Handlung resultieren.
8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und
Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der
Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.4. D.A.D. haftet nicht für die wettbewerbs- und
markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und
sonstigen Designarbeiten.
8.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von einer Woche (5 Werktage) nach Lieferung schriftlich bei der D.A.D.
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei
abgenommen.
§ 9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die D.A.D.
Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die D.A.D. eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur
Verwendung aller der D.A.D. übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese
Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von
Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber der D.A.D. im Innenverhältnis von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Für den Inhalt ist der Kunde voll
verantwortlich. D.A.D. führt keine Aufträge aus, die gegen gesetzliche Verbote
verstoßen.
§10 Informationspflicht
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, D.A.D. alle
Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sich diese als zur
Erfüllung des Auftrags notwendig erweisen. Sollten diese Angaben sich im
Verlauf als fehlerhaft erweisen, trägt der Auftraggeber etwaige Mehrkosten.
§11 Stillschweigepflicht
11.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas
vereinbart ist, gelten die an D.A.D. unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien
verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren
wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am
nächsten kommt.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
12.3 Gerichtsstand ist Köln. Stand 6. Juni 2006